Bausparen
Wohnwirtschaftliche Verwendung
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Beim Bausparen sollte man sich die Chancen auf staatliche Prämien nicht entgehen lassen. Einen Anspruch auf die steuer- und sozialversicherungsfreie Arbeitnehmer-Sparzulage hat man, wenn man Vermögenswirksame Leistungen in einem Bausparvertrag anlegt und die im 5. Vermögensbildungsgesetz genannten Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Prämienberechtigt bezüglich der Wohnungsbau-Prämie ist, wer die im Wohnungsbauprämiengesetz genannten Einkommensgrenzen nicht überschreitet und zudem das Bausparguthaben einer wohnwirtschaftlichen Verwendung unterzieht.
Die wohnwirtschaftliche Verwendung ist jedoch nicht nur bei einer klassischen Baufinanzierung gegeben. Darüber hinaus gilt als wohnwirtschaftliche Verwendung unter anderem auch die Ablösung von Baudarlehen im Zusammenhang mit einer wohnwirtschaftlich genutzten Immobilie. Ebenfalls begünstigt hinsichtlich der Wohnungsbau-Prämie sind auch Baunebenkosten, Notarkosten und anfallende Architektenhonorare.
Wenn eine Immobilienfinanzierung ansteht, bei der ein bereits bestehendes wohnwirtschaftlich genutztes Objekt finanziert werden soll, sei es ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung, sind unter anderem auch Maklerprovisionen als wohnwirtschaftliche Verwendung prämienbegünstigt. Auch Modernisierungsarbeiten, Fenster-Erneuerung, Schallisolierung, Markisen und Heizungsanlagen sind als wohnwirtschaftliche Verwendung zu klassifizieren und begründen entsprechend einen Anspruch auf die staatliche Wohnungsbau-Prämie. Weitere mögliche Verwendungen des angesparten Bausparguthabens liegen auch in der Herstellung einer Garage oder im Einbau eines Fahrstuhls, ebenso wie in der Anschaffung und Installation einer Parabol-Antenne.
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